Udo Beier (DKV)
04.02.2007, 20:13
Ahoi,
im neuesten Kanu Sport (Nr. 2/07, S.14-15) wird ein Beitrag von R.Fetting u. G.Huesmann veröffentlicht. Dort berichteten sie von einer Tour, die vom Hafen Harlesiel entlang des Fahrwassers zum ca. 8 km entfernt liegenden Hafen von Spiekeroog führte. Problematisch an diesem Bericht ist es Folgendes: (1.) fand die beschriebene Tour bei Nebel (ca. 20 m Sicht) statt, (2.) führte sie die ganze Zeit entlang des Fahrwassers und (3.) hätte ein Bericht darüber hier nur veröffentlicht werden dürfen, um es als „schlechtes Beispiel“ vorzustellen, das zum Anlass genommen wird, um einmal gezielt auf die Problematik von Nebeltouren auf Küstengewässern aufmerksam zu machen. Als der für das Küstenkanuwandern zuständige Referent möchte ich den Beitrag die folgt kommentieren:
Verstoß gegen seemännische Sorgfaltspflichten
Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) aufgestellten „Zehn Sicherheitsregeln für Wassersportler“ enthalten unter „Regel 8 (Nebel)“ die folgende Vorsichtsmaßregel, die lt. BSH jeder Wassersportler beachten sollte:
„Verlassen Sie keinen sicheren …Platz bei Nebel.
Werden Sie von Nebel … überrascht, möglichst umgehend Fahrwasser und Schifffahrtswege verlassen, zum eigenen Schutz einen sicheren Ort aufsuchen und Fahrt unterbrechen. …
In jedem Fall sind bei verminderter Sicht die vorgeschriebenen Schallsignale zu geben.“In dem sehr lebhaft und anschaulich geschriebenen Bericht scheint diese nicht nur für Segler, sondern auch für Küstenkanuwanderer maßgebliche Regel keine Beachtung zu finden. Okay, es kann immer mal sein, dass wir unterwegs auf dem Wasser in Nebel geraten und nun das Beste daraus machen müssen. Aber der Start einer Tour in den nur ca. 20 m dichten Nebel hinein, und zwar stets entlang des Fahrwassers, ist ohne Wenn & Aber als Verstoß gegen die seemännischen Sorgfaltspflichten anzusehen.[/FONT]
Was heißt hier schon „Schifffahrt informiert“?
Die beiden Kanuten haben wohl vor dem Start „die Schifffahrt informiert“, aber es ist etwas „blauäugig“ zu glauben, dass - nur weil 2 Kanuten gerne mal bei Nebel vom Festland aus nach Spiekeroog paddeln wollen - die Fahrgast- und Fischereischifffahrt ihr Tempo so wählen, dass sie die Kollision mit zwei plötzlich vor dem Bug auftauchenden Kanuten jederzeit verhindern können.
Unsichtbar im Nebel
So gut auch diese beiden Kanuten für eine Küstentour ausgerüstet waren, für eine Nebelfahrt waren sie nur unzureichend gewappnet, nicht nur weil sie nicht das bei verminderter Sicht vorgeschriebene weiße Rundumlicht führten, sondern auch weil das Schiffsradar der Berufsschifffahrt sie nicht erfassen kann; denn die Radargeräte sind so justiert, dass etwa die letzten 1-2 m über der Wasseroberfläche ausgeblendet werden, damit die von den Wellen reflektierenden Radarstrahlen das Radarbild nicht stören.
Das von den Kanuten mitgeführte „Funkmittel“ (ist damit ein UKW-Sprechfunkgerät oder nur ein Handy gemeint?) und „akustische Signalmittel“ (ist damit nur eine Trillerpfeife oder ein griffbereit gelagertes, vom BSH zugelassenes Nebelhorn gemeint?) vermindert nur scheinbar das Risiko einer Nebelfahrt, und zwar auch dann, wenn per UKW-Sprechfunkgerät ständig Kontakt mit der sich annähernden Schiffen gehalten wird und alle 2 Minuten das richtige Schallsignal (hier: ▬ ●● ) gegeben wird. Das ist auch genau der Grund, warum das BSH u.a. uns Kanuten empfiehlt, bei Nebel an Land zu bleiben bzw. einen sicheren Platz aufzusuchen.
Raus aus dem Fahrwasser
Stattdessen tun die beiden Kanuten genau das Gegenteil: Sie starten nicht nur von einem Hafen aus und steuern als Ziel nicht nur einen Hafen an, sondern unterwegs navigieren sie so, dass sie sich möglichst von Pricke zu Pricke und von Seezeichen zu Seezeichen entlanghangeln. Praktisch versuchen sie die gesamte Zeit im Fahrwasser zu paddeln, als ob sie geradezu eine Kollision mit der Berufsschifffahrt - die Segler liegen sicherlich im Hafen oder vor Anker – heraufbeschwören wollen.
Dass sie die Tonnen im Nebel stets fanden zeigt wohl, dass die beiden Kanuten navigieren können. Bloß, bei einer Nebeltour kommt es nicht nur auf die navigatorischen Fähigkeiten an, sondern auch auf das Timing und die richtige Routenplanung.
Timing & Routenplanung
Zum Timing gehört dabei, dass eine solche Strecke gepaddelt wird, wenn der Gezeitenstrom möglichst gering ist, nämlich zur Stauwasserzeit, d.h. bei Hoch- oder Niedrigwasser, und nicht, wie die beiden Kanuten es tun, bei auflaufendem Wasser, d.h. wenn der Strom nicht mit ihnen, sondern sogar gegen sie läuft. Die Navigation wird nämlich dann zum Glückspiel. Der Kompass hilft uns in einer solchen Situation nicht viel weiter. Er zeigt uns wohl die Richtung an und verhindert, dass wir im Nebel im Kreis fahren, aber er sagt uns nichts über die Abdrift, z.B. mitten ins Fahrwasser.
Und zur Routenplanung ist anzumerken, dass eine Nebelfahrt – wenn überhaupt – nur dann vertretbar ist, wenn die Route die ganze Zeit außerhalb des Fahrwassers entlang führt - und das möglichst in einer Wassertiefe, in der nur Kanuten paddeln können (z.B. entlang von Wattkanten bzw. flachen Wattflächen, die per Paddel stets zu loten bzw. per GPS stets zu finden sind) - und an keiner Stelle irgendwelche Fahrwasser kreuzt. Da bei einer Tour von Neuharlingersiel nach Spiekeroog das Queren von Fahrwassern nicht vermieden werden kann, sollte daher unbedingt davon Abstand genommen werden, gerade dort ins Wattenmeer hinaus zu paddeln.
Seemannsbrauch
Solange wir unterwegs alle 2 Minuten unser Schallsignal geben und das vorgeschriebene Licht führen, ist es wohl per Gesetz nicht ausdrücklich verboten, bei verminderter Sicht hinaus zu paddeln. Aber wir verstoßen gegen die Sicherheitsregeln des BSH, und zwar nicht nur Regel 8 (Nebel), sondern auch „Regel 9 (Berufsschifffahrt)“:[/FONT]
„Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern. Meiden Sie Schifffahrtswege …“Alle zehn BSH-Regeln werden jedoch den „seemännischen Sorgfaltspflichten“ zugerechnet. Ignorieren wir unterwegs bei einer Küstentour diese Pflichten, verstoßen wir folglich auch gegen § 3 der „Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung“ (SeeSchStrO):
„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder … behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.“Kommt es also im Nebel zu einer Kollision mit der Schifffahrt, sind wir die Schuldigen, weil wir die BSH-Regeln 8 und 9 nicht beachtet haben.
Unabhängig davon gefährden wir mit solch einer Nebeltour nicht nur die Schifffahrt und das Leben unserer Kameraden, die wir u.U. überredet haben, uns hinaus aufs Meer zu begleiten, sondern wir bringen auch das Küstenkanuwandern in Verruf, da wir durch ein solches Verhalten zeigen, dass wir uns um „seemännische Sorgfaltspflichten“ nicht kümmern.
Gruß aus Hamburg: Udo Beier
Literatur: Sicherheit im See- und Küstenbereich, 6. Aufl. 2006, hrsg. vom BSH – www.bsh.de (http://www.bsh.de)
Link zur BSH-Broschüre: http://www.bsh.de/de/Produkte/Infomaterial/Sicherheit%20im%20See-%20u.%20Kuestenbereich/SicherheitimSee-Kuestenbereich.pdf (http://www.bsh.de/de/Produkte/Infomaterial/Sicherheit%20im%20See-%20u.%20Kuestenbereich/SicherheitimSee-Kuestenbereich.pdf)
im neuesten Kanu Sport (Nr. 2/07, S.14-15) wird ein Beitrag von R.Fetting u. G.Huesmann veröffentlicht. Dort berichteten sie von einer Tour, die vom Hafen Harlesiel entlang des Fahrwassers zum ca. 8 km entfernt liegenden Hafen von Spiekeroog führte. Problematisch an diesem Bericht ist es Folgendes: (1.) fand die beschriebene Tour bei Nebel (ca. 20 m Sicht) statt, (2.) führte sie die ganze Zeit entlang des Fahrwassers und (3.) hätte ein Bericht darüber hier nur veröffentlicht werden dürfen, um es als „schlechtes Beispiel“ vorzustellen, das zum Anlass genommen wird, um einmal gezielt auf die Problematik von Nebeltouren auf Küstengewässern aufmerksam zu machen. Als der für das Küstenkanuwandern zuständige Referent möchte ich den Beitrag die folgt kommentieren:
Verstoß gegen seemännische Sorgfaltspflichten
Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) aufgestellten „Zehn Sicherheitsregeln für Wassersportler“ enthalten unter „Regel 8 (Nebel)“ die folgende Vorsichtsmaßregel, die lt. BSH jeder Wassersportler beachten sollte:
„Verlassen Sie keinen sicheren …Platz bei Nebel.
Werden Sie von Nebel … überrascht, möglichst umgehend Fahrwasser und Schifffahrtswege verlassen, zum eigenen Schutz einen sicheren Ort aufsuchen und Fahrt unterbrechen. …
In jedem Fall sind bei verminderter Sicht die vorgeschriebenen Schallsignale zu geben.“In dem sehr lebhaft und anschaulich geschriebenen Bericht scheint diese nicht nur für Segler, sondern auch für Küstenkanuwanderer maßgebliche Regel keine Beachtung zu finden. Okay, es kann immer mal sein, dass wir unterwegs auf dem Wasser in Nebel geraten und nun das Beste daraus machen müssen. Aber der Start einer Tour in den nur ca. 20 m dichten Nebel hinein, und zwar stets entlang des Fahrwassers, ist ohne Wenn & Aber als Verstoß gegen die seemännischen Sorgfaltspflichten anzusehen.[/FONT]
Was heißt hier schon „Schifffahrt informiert“?
Die beiden Kanuten haben wohl vor dem Start „die Schifffahrt informiert“, aber es ist etwas „blauäugig“ zu glauben, dass - nur weil 2 Kanuten gerne mal bei Nebel vom Festland aus nach Spiekeroog paddeln wollen - die Fahrgast- und Fischereischifffahrt ihr Tempo so wählen, dass sie die Kollision mit zwei plötzlich vor dem Bug auftauchenden Kanuten jederzeit verhindern können.
Unsichtbar im Nebel
So gut auch diese beiden Kanuten für eine Küstentour ausgerüstet waren, für eine Nebelfahrt waren sie nur unzureichend gewappnet, nicht nur weil sie nicht das bei verminderter Sicht vorgeschriebene weiße Rundumlicht führten, sondern auch weil das Schiffsradar der Berufsschifffahrt sie nicht erfassen kann; denn die Radargeräte sind so justiert, dass etwa die letzten 1-2 m über der Wasseroberfläche ausgeblendet werden, damit die von den Wellen reflektierenden Radarstrahlen das Radarbild nicht stören.
Das von den Kanuten mitgeführte „Funkmittel“ (ist damit ein UKW-Sprechfunkgerät oder nur ein Handy gemeint?) und „akustische Signalmittel“ (ist damit nur eine Trillerpfeife oder ein griffbereit gelagertes, vom BSH zugelassenes Nebelhorn gemeint?) vermindert nur scheinbar das Risiko einer Nebelfahrt, und zwar auch dann, wenn per UKW-Sprechfunkgerät ständig Kontakt mit der sich annähernden Schiffen gehalten wird und alle 2 Minuten das richtige Schallsignal (hier: ▬ ●● ) gegeben wird. Das ist auch genau der Grund, warum das BSH u.a. uns Kanuten empfiehlt, bei Nebel an Land zu bleiben bzw. einen sicheren Platz aufzusuchen.
Raus aus dem Fahrwasser
Stattdessen tun die beiden Kanuten genau das Gegenteil: Sie starten nicht nur von einem Hafen aus und steuern als Ziel nicht nur einen Hafen an, sondern unterwegs navigieren sie so, dass sie sich möglichst von Pricke zu Pricke und von Seezeichen zu Seezeichen entlanghangeln. Praktisch versuchen sie die gesamte Zeit im Fahrwasser zu paddeln, als ob sie geradezu eine Kollision mit der Berufsschifffahrt - die Segler liegen sicherlich im Hafen oder vor Anker – heraufbeschwören wollen.
Dass sie die Tonnen im Nebel stets fanden zeigt wohl, dass die beiden Kanuten navigieren können. Bloß, bei einer Nebeltour kommt es nicht nur auf die navigatorischen Fähigkeiten an, sondern auch auf das Timing und die richtige Routenplanung.
Timing & Routenplanung
Zum Timing gehört dabei, dass eine solche Strecke gepaddelt wird, wenn der Gezeitenstrom möglichst gering ist, nämlich zur Stauwasserzeit, d.h. bei Hoch- oder Niedrigwasser, und nicht, wie die beiden Kanuten es tun, bei auflaufendem Wasser, d.h. wenn der Strom nicht mit ihnen, sondern sogar gegen sie läuft. Die Navigation wird nämlich dann zum Glückspiel. Der Kompass hilft uns in einer solchen Situation nicht viel weiter. Er zeigt uns wohl die Richtung an und verhindert, dass wir im Nebel im Kreis fahren, aber er sagt uns nichts über die Abdrift, z.B. mitten ins Fahrwasser.
Und zur Routenplanung ist anzumerken, dass eine Nebelfahrt – wenn überhaupt – nur dann vertretbar ist, wenn die Route die ganze Zeit außerhalb des Fahrwassers entlang führt - und das möglichst in einer Wassertiefe, in der nur Kanuten paddeln können (z.B. entlang von Wattkanten bzw. flachen Wattflächen, die per Paddel stets zu loten bzw. per GPS stets zu finden sind) - und an keiner Stelle irgendwelche Fahrwasser kreuzt. Da bei einer Tour von Neuharlingersiel nach Spiekeroog das Queren von Fahrwassern nicht vermieden werden kann, sollte daher unbedingt davon Abstand genommen werden, gerade dort ins Wattenmeer hinaus zu paddeln.
Seemannsbrauch
Solange wir unterwegs alle 2 Minuten unser Schallsignal geben und das vorgeschriebene Licht führen, ist es wohl per Gesetz nicht ausdrücklich verboten, bei verminderter Sicht hinaus zu paddeln. Aber wir verstoßen gegen die Sicherheitsregeln des BSH, und zwar nicht nur Regel 8 (Nebel), sondern auch „Regel 9 (Berufsschifffahrt)“:[/FONT]
„Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern. Meiden Sie Schifffahrtswege …“Alle zehn BSH-Regeln werden jedoch den „seemännischen Sorgfaltspflichten“ zugerechnet. Ignorieren wir unterwegs bei einer Küstentour diese Pflichten, verstoßen wir folglich auch gegen § 3 der „Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung“ (SeeSchStrO):
„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder … behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.“Kommt es also im Nebel zu einer Kollision mit der Schifffahrt, sind wir die Schuldigen, weil wir die BSH-Regeln 8 und 9 nicht beachtet haben.
Unabhängig davon gefährden wir mit solch einer Nebeltour nicht nur die Schifffahrt und das Leben unserer Kameraden, die wir u.U. überredet haben, uns hinaus aufs Meer zu begleiten, sondern wir bringen auch das Küstenkanuwandern in Verruf, da wir durch ein solches Verhalten zeigen, dass wir uns um „seemännische Sorgfaltspflichten“ nicht kümmern.
Gruß aus Hamburg: Udo Beier
Literatur: Sicherheit im See- und Küstenbereich, 6. Aufl. 2006, hrsg. vom BSH – www.bsh.de (http://www.bsh.de)
Link zur BSH-Broschüre: http://www.bsh.de/de/Produkte/Infomaterial/Sicherheit%20im%20See-%20u.%20Kuestenbereich/SicherheitimSee-Kuestenbereich.pdf (http://www.bsh.de/de/Produkte/Infomaterial/Sicherheit%20im%20See-%20u.%20Kuestenbereich/SicherheitimSee-Kuestenbereich.pdf)