Udo Beier (DKV)
24.02.2007, 17:59
Ahoi!
Paddeln bei Dunkelheit draußen entlang der Küste hat seine Reize, insbesondere bei Meeresleuchten. Wer das einmal erlebt hat, wird es nicht mehr so schnell vergessen. Aber auch dann, wenn das Meeresleuchten ausbleiben sollte, wird eine solche Tour hinaus in die Dunkelheit unvergesslich bleiben; denn so häufig kommen wir ja nicht dazu, so etwas zu unternehmen!
Leider ist es nicht zulässig, mit einem Seekajak nachts entlang der deutschen Küste zu paddeln, wenn wir nicht die vorgeschriebenen Lichter führen, außer es liegt ein Notstand vor (z.B. ist es uns aus gesundheitlichen, technischen bzw. seemännischen Gründen nicht möglich, vor Einbruch der Dunkelheit anzulanden).
Folgende Lichterführung ist lt. Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) und international gültigen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) bei einer Küstentour mit einem Kajak (fällt unter die Kategorie: max. 12 m langes Fahrzeug unter Ruder) vorgeschrieben:
a) Zwischen Sonnenuntergang (SU) und Sonnenaufgang (SA), aber auch bei verminderter Sicht (z.B. Nebel), muss ein Kajak mindestens ein vom BSH zugelassenes, fest angebrachtes weißes Rundumlicht (mit einer 25 Watt-Birne) führen, das über den ganzen Horizont sichtbar ist und eine Mindesttragweite von 2 sm hat. (KVR 20; SeeSchStrO § 8 (1), § 10 (2))
b) Verfügt ein Kanute nicht über ein solches Licht, sollte er auf den Fall vorbereitet sein, dass er auf Grund eines Notstandes in die Dunkelheit geraten kann, d.h. er hat ein weißes Licht ständig (d.h. auch bei Tagestouren) gebrauchsfertig mitzuführen (z.B. wasserdichte Taschenlampe) und bei Kollisionsgefahr rechtzeitig zu zeigen. (SeeSchStrO § 10 (3) und § 9 (1))
Übrigens, die Regelung a) gilt auch dann, wenn wir einfach nur mal für den „Notstand“ trainieren wollen. D.h. es muss uns bewusst sein, dass ein solches Training ohne die entsprechende Beleuchtung gemäß a) unzulässig ist, und zwar auch dann, wenn bei einer Gruppenfahrt – besser als gar nichts!? - zumindest ein Kajak der gesetzlich vorgeschriebenen Lichterführung nachkommt.
Diese Regelungen gelten ebenfalls, wenn wir außerhalb eines Fahrwassers paddeln; denn sie sind für den gesamten paddelbaren Bereich gültig, und zwar nicht nur für die deutsche Nord- und Ostseeküste, sondern z.B. auch für Unterweser, -elbe, untere Eider und Trave, und sinngemäß auch für die untere Ems.
Lediglich wenn wir den Geltungsbereich der SeeSchStrO verlassen, z.B. wenn wir eine größere Querung hinüber zu einer dänischen Insel (z.B. von Rügen nach Bornholm) unternehmen, paddeln wir teilweise in einem Bereich, der allein nur der KVR unterliegt. Die KVR aber erlaubt einem „Fahrzeug unter Ruder“ - und somit auch einem Kajak – bei Dunkelheit zu fahren, und zwar unabhängig davon, ob nun ein Notstand vorliegt oder nicht, sofern „eine elektrische Lampe … mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden (kann), um einen Zusammenstoß zu verhüten.“ (KVR 12(d) (ii))
Gruß aus Hamburg:
Paddeln bei Dunkelheit draußen entlang der Küste hat seine Reize, insbesondere bei Meeresleuchten. Wer das einmal erlebt hat, wird es nicht mehr so schnell vergessen. Aber auch dann, wenn das Meeresleuchten ausbleiben sollte, wird eine solche Tour hinaus in die Dunkelheit unvergesslich bleiben; denn so häufig kommen wir ja nicht dazu, so etwas zu unternehmen!
Leider ist es nicht zulässig, mit einem Seekajak nachts entlang der deutschen Küste zu paddeln, wenn wir nicht die vorgeschriebenen Lichter führen, außer es liegt ein Notstand vor (z.B. ist es uns aus gesundheitlichen, technischen bzw. seemännischen Gründen nicht möglich, vor Einbruch der Dunkelheit anzulanden).
Folgende Lichterführung ist lt. Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) und international gültigen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) bei einer Küstentour mit einem Kajak (fällt unter die Kategorie: max. 12 m langes Fahrzeug unter Ruder) vorgeschrieben:
a) Zwischen Sonnenuntergang (SU) und Sonnenaufgang (SA), aber auch bei verminderter Sicht (z.B. Nebel), muss ein Kajak mindestens ein vom BSH zugelassenes, fest angebrachtes weißes Rundumlicht (mit einer 25 Watt-Birne) führen, das über den ganzen Horizont sichtbar ist und eine Mindesttragweite von 2 sm hat. (KVR 20; SeeSchStrO § 8 (1), § 10 (2))
b) Verfügt ein Kanute nicht über ein solches Licht, sollte er auf den Fall vorbereitet sein, dass er auf Grund eines Notstandes in die Dunkelheit geraten kann, d.h. er hat ein weißes Licht ständig (d.h. auch bei Tagestouren) gebrauchsfertig mitzuführen (z.B. wasserdichte Taschenlampe) und bei Kollisionsgefahr rechtzeitig zu zeigen. (SeeSchStrO § 10 (3) und § 9 (1))
Übrigens, die Regelung a) gilt auch dann, wenn wir einfach nur mal für den „Notstand“ trainieren wollen. D.h. es muss uns bewusst sein, dass ein solches Training ohne die entsprechende Beleuchtung gemäß a) unzulässig ist, und zwar auch dann, wenn bei einer Gruppenfahrt – besser als gar nichts!? - zumindest ein Kajak der gesetzlich vorgeschriebenen Lichterführung nachkommt.
Diese Regelungen gelten ebenfalls, wenn wir außerhalb eines Fahrwassers paddeln; denn sie sind für den gesamten paddelbaren Bereich gültig, und zwar nicht nur für die deutsche Nord- und Ostseeküste, sondern z.B. auch für Unterweser, -elbe, untere Eider und Trave, und sinngemäß auch für die untere Ems.
Lediglich wenn wir den Geltungsbereich der SeeSchStrO verlassen, z.B. wenn wir eine größere Querung hinüber zu einer dänischen Insel (z.B. von Rügen nach Bornholm) unternehmen, paddeln wir teilweise in einem Bereich, der allein nur der KVR unterliegt. Die KVR aber erlaubt einem „Fahrzeug unter Ruder“ - und somit auch einem Kajak – bei Dunkelheit zu fahren, und zwar unabhängig davon, ob nun ein Notstand vorliegt oder nicht, sofern „eine elektrische Lampe … mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden (kann), um einen Zusammenstoß zu verhüten.“ (KVR 12(d) (ii))
Gruß aus Hamburg: